Allgemeine Geschäftsbedingungen

der EPA - Schweisstechnik GmbH



§ 1 Geltung

(1)
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der EPA-Schweisstechnik GmbH (nachfolgend "EPA") erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

(2)
Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn EPA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn EPA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)
Angebote von EPA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann EPA innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2)
Hinsichtlich der Form des Vertragsschlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere ist nicht für jeden Vertragsschluss die Schriftform erforderlich.

(3)
Wenn ein Vertrag schriftlich geschlossen wird, beansprucht der dort niedergelegte Inhalt die Vollständigkeit für sich. Mündliche Zusatzabreden, insbesondere auch die Änderung des Schriftformerfordernisses, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit sodann der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Zusagen von EPA vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

(4)
An allen dem Besteller zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln behält EPA sich das Eigentum und das Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von EPA weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

Der Besteller hat auf das Verlangen von EPA hin diese Gegenstände vollständig an EPA zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(5)
Angaben von EPA zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie ihre Darstellung (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferungen oder Leistungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Bauteile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6)
Ist die zu liefernde Menge im Vertrag mit "circa" oder einer ähnlichen Klausel angegeben oder ist eine Mengenabweichung handelsüblich, ist EPA berechtigt, die Höhe der Abweichung innerhalb einer Toleranz von 10% zu bestimmen.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise unfrei "ab Werk" zuzüglich Verpackung, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert erhoben und in der Rechnung ausgewiesen.

(3)
Hinsichtlich Fälligkeit und Verzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei EPA. Schecks gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung.

(4)
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5)
Sind Listenpreise vereinbart, gelten die Listenpreise zum Lieferungszeitpunkt. Sind keine Listenpreise vereinbart, hat EPA das Recht, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss eine von EPA nicht zu vertretende Erhöhung der Gesamtkosten (z.B. Tarifabschlüsse, Materialpreissteigerungen, Energiepreiserhöhungen, Preiserhöhung der Lieferanten u.a.) eingetreten ist. Die Preiserhöhung ist im Verhältnis auf die Steigerung der Gesamtkosten beschränkt.

(6)
EPA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Besteller gefährdet erscheint.

§ 4 Lieferung

(1)
Von EPA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(2)
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3)
EPA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die EPA nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse EPA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist EPA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber EPA vom Vertrag zurücktreten.

(4)
Gerät EPA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird EPA eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang

(1)
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Chemnitz.

(2)
Die Versandart und die Wahl der Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von EPA.

(3)
Die Gefahr - auch bei Streckengeschäften - geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Verzögern sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem EPA versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat. Soweit Mitarbeiter von EPA beim Abladen bzw. Einladen behilflich sind, handeln sie auf das Risiko des Bestellers und nicht als Erfüllungsgehilfen von EPA.

(4)
Die Sendung wird von EPA nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Gewährleistung

(1)
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2)
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Rügeverpflichtung gemäß § 377 HGB. Auf Verlangen von EPA ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an EPA zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet EPA die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3)
Bei Vorliegen eines Mangels ist EPA nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Weiterhin kann der Besteller Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB verlangen.

(4)
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von EPA den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5)
Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung; dies gilt nicht, sofern dadurch von den Regelungen des § 478 Abs. 4 BGB abgewichen wird.

§ 7 Schadensersatz

(1)
Die Haftung von EPA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2)
EPA haftet nicht

a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, An- gestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich nicht um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (so genannte vertragswesentliche Pflichten).

(3)
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten handelt.

(4)
Im Falle einer Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist die Ersatzpflicht von EPA für Sachschäden auf einen Betrag von 100.000,00 EUR und für Personenschäden auf einen Betrag von 400.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt.

(5)
Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von EPA wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller bestehenden, derzeitigen und künftigen Forderungen von EPA gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

(2)
Die von EPA gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen in ihrem Eigentum.

(3)
Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für EPA.

(4)
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5)
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von EPA als Hersteller erfolgt und EPA unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist, als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei EPA eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an EPA. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, EPA anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6)
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache tritt der Besteller bereits jetzt die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - gegebenenfalls anteilig - sicherungshalber an EPA ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. EPA ermächtigt den Besteller widerruflich, die an sie Forderungen im eigenen Namen für ihre Rechnung einzuziehen.

(7)
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu (z.B. durch Pfändung), wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum von EPA hinweisen und EPA hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, EPA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

(8)
EPA wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrerWahl freigeben, soweit der Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(9)
Tritt EPA bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl

(1)
Gerichtsstand ist Chemnitz.

(2)
Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.